Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 89b
§ 89b – Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. (3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
Kurz erklärt
- Kosten für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen müssen vom zuständigen örtlichen Träger erstattet werden.
- Der zuständige örtliche Träger wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimmt.
- Wenn kein örtlicher Träger zur Kostenerstattung vorhanden ist, übernimmt der überörtliche Träger die Kosten.
- Die Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, auch wenn nach der Inobhutnahme weitere Leistungen gewährt werden.
- Diese Regelungen gelten gemäß den entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.